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  1. Digando
  2. Konditionen der Mietversicherung

Konditionen der Mietversicherung

Mietversicherung bei Baumaschinen

Nachfolgend sind die Konditionen der Mietversicherung bei der Buchung von Baumaschinen über Digando.com zusammengefasst.

I. Rahmenbedingungen der Mietversicherung

1. Vertragspartner
Diese Versicherung wird von unseren Mietpartnern mit dem Mieter beim Ausliefern der Geräte angeboten und abgeschlossen. Alle Mietgeräte, die über Digando.com gebucht werden, haben eine Versicherungskategorie (1, 2, 3), welche über die weiteren Versicherungsbedingungen Aufschluss gibt.

2. Geltungsbereich
Österreich und Deutschland

3. Versicherungsdauer
Die Versicherung beginnt mit der Abholung des Mietgerätes und endet automatisch mit der Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt. Achtung: Transport durch eigene Frachtpartner nicht im Versicherungsumfang enthalten.

4. Zusatzeinrichtungen
Soweit Zusatzeinrichtungen über die Standardausstattung hinaus mitversichert werden sollen, müssen sie in der Anmeldung mit aufgenommen werden.

5. Selbstbehalt

  • Kategorie 1 EUR 800,00
  • Kategorie 2 EUR 1.600,00
  • Kategorie 3 EUR 3.000,00

6. Schadensmeldung
Jeder Schadensfall ist unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden an Digando oder direkt an den Mietpartner schriftlich und wenn möglich auch telefonisch zu melden, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz.

7. Versicherte Risiken

  • Die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen (Überspannung, Kurzschluss, etc.)
  • Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlag oder atmosphärische Entladung
  • Konstruktion-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler
  • Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft
  • Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten
  • Implosion oder sonstige Wirkung von Unterdruck
  • Überdruck
  • Versagen von Mess-, Regel, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen
  • Schäden durch Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
  • Sturm, Schneedruck, Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang
  • von außen mechanisch einwirkende Ereignisse
  • Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken- und Bahnkörpereinsturz
  • Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch
  • Bergekosten mit einer Versicherungssumme von EUR 2.200,00
  • Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz sowie Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei solchen Ereignissen
  • Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder Raub

8. Nicht versicherte Risiken

  • Schäden, die auf schwimmenden Fahrzeugen entstehen
  • Schäden, die bei Tunnelarbeiten und Arbeiten unter Tage entstehen
  • Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen entstehen
  • Normale Abnützungserscheinungen an Verschleißteilen, Verbrauchs- und Betriebsstoffen (z.B. Brennstoffen, Kühl- und Schmiermittel, Filtermassen) sowie Gummiketten
  • Das Haftpflichtrisiko ist nicht versichert.

II. Allgemeine Versicherungsbedingungen

Für die von Digando vermittelten Mietgeschäfte gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Digando hinsichtlich der Geschäftsvermittlung, sowie jene unserer Mietpartner für den eigentlichen Mietvorgang. Sie sind für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung verbindlich. Abweichungen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich anerkannt wurden.

Unsere Angebote gelten freibleibend. Die Digando GmbH sowie deren Mietpartner sind berechtigt binnen 14 Tagen von Rechtsgeschäften ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Die Preise/Mieten sind zzgl. Mehrwertsteuer und ggf. Mietvertragsgebühren zu bezahlen. Angebote und Angaben über Preise, Mieten, Leistungen und Lieferungen erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Diese Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung sind Rechnungsbeträge mit dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind gesetzlichen Verzugszinsen und Betreibungskosten zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung sind unsere Warenlieferungen unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt).

Bei Zahlungsverzug sind unsere Mietpartner berechtigt, nach Kündigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand sofort abzuholen. Schadenersatzansprüche gegen Digando bzw. unsere Mietpartner sind ausgeschlossen, sofern wir nicht grobes Verschulden zu vertreten haben. Bei Vorliegen eines groben Verschuldens ist unsere Haftung in allen Fällen mit der Höhe der jeweiligen Auftragssummen beschränkt. Jeder Schadenersatz für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig. Erfüllungsort ist Dornbirn. Gerichtsstand ist ausschließlich das für Dornbirn sachlich zuständige ordentliche Gericht. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN - Kaufrechts.

1. Mietgegenstand
Der Mietgegenstand ist im Miet-Lieferschein beschrieben. Der Mietgegenstand bleibt jedenfalls im Eigentum der Mietpartner von Digando. Eine Untervermietung oder Verleihung ist dem Mieter untersagt.

2. Vertragsdauer
2.1 Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung durch den Mieter oder mit der Übergabe an den Transportunternehmer zum Transport an den Mieter oder mit der Übergabe an dem mit dem Mieter vereinbarten Ort. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Halbe Tage bleiben unberücksichtigt. Eine Verlängerung der Vertragsdauer kann nur schriftlich über unsere Digando-Plattform unter www.digando.com vereinbart werden.

2.2 Wird der Mietgegenstand nicht zeitgerecht zurückstellt, ist der Mieter verpflichtet bis zur Rückstellung des Mietgegenstandes ein Benützungsentgelt in der Höhe des bisherigen Mietzinses zu entrichten, unbeschadet darüberhinausgehender Schadenersatzforderungen.

3. Gefahrenübergang
Der Mieter trägt alle mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken ab Abholung oder Übergabe zum Transport bis zur Rückstellung an den Vermieter. (Achtung Ladegutsicherungsverordnung!) Im Falle einer bezahlten Transportorganisation über Digando bzw. unsere Mietpartner verschiebt sich der Gefahrenübergang an Ort und Zeitpunkt der Übergabe- bzw. Abholung der Mietmaschine.

4. Mietzins
Die Miete zzgl. Mehrwertsteuer und ggf. Mietvertragsgebühr gilt für einen Betrieb von max. 8 Stunden pro Arbeitstag. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebszeit nicht ausgenützt wird. Eine Verwendung des Mietgegenstandes über eine Betriebszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag hinausgehend ist nur mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung des Mietpartners und Zahlung eines entsprechend erhöhten Mietzinses möglich.

5. Nebenkosten
Ggf. Mietvertragsgebühr, Kosten für Ver- und Entladung, Transportkosten für Hin- und Rücklieferung, Betriebsstoff, Personalkosten für Einschulung und Betrieb, Wartung, Service, Instandhaltung, Versicherung sowie sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

6. Übergabe, Rückstellung
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zur Abholung oder zum Transport bereitzuhalten. Der Mieter hat den Mietgegenstand im selben Zustand an den Vermieter zurückzustellen. Vor Abholung oder Übergabe zum Transport oder Bereitstellung vor Ort und bei Rückstellung ist ein Zustandsbericht anzufertigen und von den Vertragsteilen zu unterfertigen. Etwaige Mängel sind in den Zustandsbericht aufzunehmen. Unterbleibt die Aufnahme eines Zustandsberichtes, gilt der Mietgegenstand als vertragsmäßig geliefert bzw. zurückgestellt. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand, welcher einer vertrags- und ordnungsgemäßen Benützung nicht entspricht, zurückgegeben, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur notwendig ist.

7. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur in der vereinbarten Betriebsdauer (Einschichtbetrieb 8 Stunden pro Arbeitstag) ordnungsgemäß unter Wahrung aller Sorgfaltspflichten zu verwenden. Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind unbedingt zu beachten. Die vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen. Auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekanntzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

8. Reparaturen
8.1 Alle Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Originalersatzteile sind vom Mieter auf seine Kosten beim Vermieter zu beziehen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicearbeiten nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, ist der Vermieter berechtigt, daraus resultierende Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen.

8.2 Die aus einer normalen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu Lasten des Vermieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung und Nichteinhaltung der Wartungs- und Servicepflichten oder aus einer nicht ordnungsgemäßen Benützung resultierenden Reparaturen sind auf Kosten des Mieters zu beheben.

9. Personal
Die mit der Ver- und Abladung oder dem Transport des Mietgegenstandes durch den Mieter beauftragten Personen gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.

10. Vertragsauflösung
Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter mit der Bezahlung der Miete zzgl. Mehrwertsteuer und ggf. Mietvertragsgebühr im Verzug ist oder der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. In diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen. Die Abholung des Mietgegenstandes und das hierzu erforderliche Betreten der Liegenschaft ist einvernehmlich kein Eingriff in den ruhigen Besitz des Mieters.

11. Mietvertragsgebühr
Mietverträge sind zu vergebühren. Die Mietvertragsgebühr in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird dem Mieter ggf. in Rechnung gestellt.

12. Telematiksysteme
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass bei Auslieferung eines Mietgeräts eine bereits aktivierte SIM-Karte verbaut sein kann, mit welcher Daten zum Zwecke von Wartung und Betrieb versendet werden können.

13. Untergang, Verlust, Beschädigung, Versicherungsbedingungen
Der Mieter trägt die Gefahr und Haftung für Untergang, Verlust, Beschädigung und Benutzung des Mietgegenstandes. Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand vor Abholung oder Übernahme eine Versicherung entsprechend unseren Versicherungsbedingungen abzuschließen, welche bis zur Rückstellung des Mietgegenstandes an den Vermieter aufrecht zu erhalten ist. Alle vom Versicherungsschutz nicht umfassten Schäden am Mietgegenstand sind vom Mieter selbst zu tragen. Diese Versicherungsbedingungen gelten als weitere Vertragsgrundlagen für alle Vermietungen.

Haftung des Mieters, Versicherung, Kosten der Versicherung:

  1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes, für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden, insbesondere Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit dem aktuellen Tagessatz, für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht, bzw. bis die Reparatur erledigt ist.
  2. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. der StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für den Vermieter in Anspruch genommen wird. Der Mieter stellt den Vermieter diesbezüglich auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.
  3. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ist der jeweilige Mietgegenstand, so dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts, in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten (AMB 2015)“, im Folgenden AMB genannt - versichert. Auch mit einbezogen in die zusätzlichen Vereinbarungen sind besondere Bedingungen und Vereinbarungen. Die Einbeziehung erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser AMB bzw. der getroffenen Zusatzvereinbarungen als versichert gelten. Der Mietgegenstand ist dann gegen unvorhergesehene Schäden wie Brand, Explosion, Vandalismus wie auch gegen Maschinenbruch (lt. AMB) und Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub versichert. Zubehör und Ersatzteile sind mitversichert wenn diese unter Verschluss verwahrt oder an der Mietsache ordentlich befestigt sind. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils geltenden Preise lt. www.digando.com. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Tag in voller Höhe zu zahlen. Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung wie vorstehend angeführt, ist die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Schäden am Mietgegenstand, die den AMB unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf den nachfolgenden angeführten Betrag je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) beschränkt: Selbstbehalt des Mieters je Schadenfall in EUR: Kategorie 1 800,00 Kategorie 2 1.600,00 Kategorie 3 3.000,00. Der Mieter haftet hingegen weiterhin unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters für einen den AMB unterfallenden Schaden nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die vorstehenden Beträge (Selbstbeteiligungen) beschränkt. Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den AMB unterliegen, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den AMB besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifen- oder Gummikettenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, dieser Schaden ist Folge (der Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den AMB versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Auch besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die während eines durch den Mieter organisierten Transports des Mietgegenstandes entstehen oder die während einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) gelten nicht, wenn der Mieter seinen Pflichten bei Schäden am Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß nachkommt. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung die Konditionen für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der AMB abzuändern. Der Vermieter ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer zur Schadensregulierung anzumelden.
  4. Sollte der jeweilige Mietgegenstand durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mieter nicht in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der AMB einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten des Vermieters als Begünstigten des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (z.B. Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung, etc.) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er dem Vermieter sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den AMB in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zum Vermieter voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit greifen dann im Verhältnis zum Vermieter nicht.
  5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Vermieter gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.
  6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung an den Vermieter ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an den Vermieter ab, soweit dieser Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Der Vermieter nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
  7. Sämtliche vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die vom Vermieter abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der AMB gemäß gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in Österreich und Deutschland.
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